RettAssG  für Rettungsassitent/-innen
 

      Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten
                  ( Rettungsassistentengesetz - RettAssG ) vom 10. Juli 1989
       Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgendes Gesetz beschlossen:
 

 
                              I. Abschnitt ERLAUBNIS

                                          § 1
         Wer die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" führen will, bedarf
                                      der Erlaubnis.

                                          § 2
 (1)
     Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
    1.a)
        an dem Lehrgang nach § 4 oder an dem Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 3 teilgenommen
        und die staatliche Prüfung bestanden hat sowie
    1.b)
        die praktische Tätigkeit nach § 7 erfolgreich abgeleistet hat,
    2.
        sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur
        Ausübung des Berufs ergibt und
    3.
        nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen oder
        körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes unfähig oder
        ungeeignet ist.
 (2)
    Eine ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
    erfüllt die Voraussetzung nach Abs.1 Nr.1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
    anerkannt wird

 

 
                          II. Abschnitt AUSBILDUNG

                                       § 3
  Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs als Helfer des Arztes insbesondere
    dazu befähigen, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende
  Massnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen,
  die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und
  aufrechtzürhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbeduerftige Personen, auch soweit sie nicht
          Notfallpatienten sind, unter sachlicher Betreuung zu befördern (Ausbildungsziel).

                                       § 4
   Der Lehrgang besteht aus mindestens 1200 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung und
  dauert, sofern er in Vollzeitform durchgefuehrt wird, zwölf Monate. Er wird von staatlich anerkannten
      Schulen fuer Rettungsassistenten durchgefuehrt und schliesst mit der staatlichen Pruefung ab.

                                       § 5
                  Voraussetzung fuer den Zugang zum Lehrgang nach § 4 ist

   1.die Vollendung des 18. Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausuebung des Berufs
      und
   2.der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene
      Berufsausbildung.

                                       § 6
                 Auf die Dauer des Lehrgangs nach § 4 werden angerechnet

   1.Ferien,
   2.Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder anderen, von der Schuelerin oder dem
      Schueler nicht zu vertretenden Gruenden bis zur Gesamtdauer von 120 Stunden oder, sofern der
      Lehrgang in Vollzeitform durchgefuehrt wird, von vier Wochen, bei einem verkuerzten Lehrgang
      nach § 8 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 oder Abs.4 bis zu höchstens 60 Stunden oder, sofern der
      Lehrgang in Vollzeitform durchgefuehrt wird, von zwei Wochen.

    Auf Antrag können auch darueber hinausgehende Fehlzeiten beruecksichtigt werden, soweit eine
     besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

                                       § 7
      (1) Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1600 Stunden und dauert, sofern sie in
      Vollezitform abgeleistet wird, zwölf Monate. Sie ist nach bestandener staatlicher Pruefung in einer
      von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des
      Rettungsdienstes abzuleisten.
 
      (2) Die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach Absatz 1 setzt voraus, dass die
      Einrichtung aufgrund ihres Einsatzbereichs, ihrer personellen Besetzung und ihrer der
      medizinischen Entwicklung entsprechenden technischen Ausstattung geeignet ist, eine dem
      Ausbildungsziel (§ 3) und der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung (§ 10) gemässe praktische
      Tätigkeit unter Aufsicht einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten zu ermöglichen.
      Rettungswachen sind nur dann geeignet im Sinne des Satzes 1, wenn in ihrem Einsatzbereich ein
      Notarztdienst eingerichtet ist oder sie sonst mit einem Notarztdienst verbunden sind.
 
      (3) Wird die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 ausser durch Urlaub um mehr als 160 Stunden
      oder, sofern sie in Vollzeit abgeleistet wird, von mehr als vier Wochen unterbrochen, ist die ueber
      diese Frist hinausgehende Zeit nachzuholen. Dies gilt entsprechend, wenn eine nach § 8 Abs. 1
      Satz 2 oder Abs. 5 verkuerzte praktische Tätigkeit um mehr als 80 Stunden oder mehr als zwei
      Wochen unterbrochen wird. § 6 letzter Satz gilt entsprechend.

                                       § 8
      (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer
      Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrgangs nach § 4 anrechnen, wenn die Durchfuehrung des
      Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Eine
      ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeleistete praktische Tätigkeit kann im
      Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die praktische Tätigkeit nach § 7
      angerechnet werden.

      (2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine nach den vom Bund/Länderausschuss
      "Rettungswesen" am 20.September 1977 beschlossenen "Grundsätzen zur Ausbildung des
      Personals im Rettungsdienst" (520-Stunden- Programm) erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
      als Rettungssanitäter in vollem Umfang auf den Lehrgang nach 4 anzurechnen. Eine nach
      Abschluss der in Satz 1 genannten Ausbildung abgeleistete Tätigkeit im Rettungsdienst ist im
      Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die praktische Tätigkeit nach § 7 abzurechnen.

      (3) Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger
      mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 4.Juni 1985
      (BGBl.I S.893) sind auch ohne Teilnahme an einem Lehrgang nach § 4 zur staatlichen Pruefung
      zuzulassen, wenn sie an einem Ergänzungslehrgang von mindestens 300 Stunden teil genommen
      haben.

      (4) Fuer Soldaten der Bundeswehr, Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes oder der
      Polizei eines Landes, die
        1.die Sanitätspruefung und den fachlichen Teil der Unteroffizierlpruefung fuer Unteroffiziere
           im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
        2.die Fachpruefung fuer die verwendung als Sanitätsbeamter im Bundesgrenzschutz oder 3.
           eine vergleichbare Fachpruefung fuer die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines
           Landes bestanden haben, wird der Lehrgang nach § 4 auf Antrag um 600 Stunden, sofern
           er in Vollzeitform durchgefuehrt wird, um sechs Monate verkuerzt.
      (5) Bei Personen nach Absatz 3 und 4 können Zeiten einer Tätigkeit in der Intensivpflege, in der
      Anästhesie oder im Operationsdienst bis zu drei Monaten auf die praktische Tätigkeit nach § 7
      Abs. 1 angerechnet werden.

                                       § 9
     Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Ausbildung in den in § 3 genannten Aufgaben und
   Tätigkeiten, die bei der Feuerwehr erworben worden ist, im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf den
   Lehrgang nach § 4 und auf die praktische Tätigkeit nach 7 Abs. 1 entsprechend anzurechnen. Die
   staatliche Pruefung ist auch in diesen Fällen Voraussetzung fuer die Erteilung der Erlaubnis nach 1.

                                      § 10
   Der Bundesminister fuer Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit
    dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
      Bundesrates in einer Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Rettungsassistentinnen und
    Rettungsassistenten die Mindestanforderungen an den Lehrgang nach § 4, das Nähere ueber die
   staatliche Pruefung, ueber die praktische Tätigkeit nach § 7 und deren erfolgreichen Abschluss, die
        Voraussetzungen fuer die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 2, den
  Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 3 sowie ueber die Urkunde fuer die Erlaubnis nach § 1 zu regeln.

 

 
                      III. Abschnitt ZUSTÄNDIGKEITEN

                                      § 11
      (1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1, 8 Abs. 3 und § 9 trifft die zuständige Behörde des
      Landes, in dem der Antragsteller die Pruefung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a abgelegt hat
      oder ablegen will.

      (2) Die Entscheidung ueber die Anrechnung einer Ausbildung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
      Satz 1 und ueber die Verkuerzung des Lehrgangs nach § 8 Abs. 4 trifft die zuständige Behörde
      des Landes in dem der Antragsteller an einem Lehrgang nach § 4 teilnehmen will oder teilnimmt.

      (3) Die Entscheidung ueber die Anrechnung einer praktischen Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 2,
      Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 trifft die zuständige Behörde eines Landes, in dem der Antragsteller die
      Pruefung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bestanden hat.

 
                    IV. Abschnitt BUSSGELDVORSCHRIFT

                                      § 12
     Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach 1 die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin"
   oder "Rettungsassistent" fuehrt. Die Ordungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend
                            Deutsche Mark geahndet werden.

 

 
                  V. Abschnitt ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

                                      § 13
      (1) Antragsteller, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung als Rettungssanitäter nach
      dem 520-Stunden-Programm erfolgreich abgeschlossen oder mit einer solchen Ausbildung
      begonnen und diese nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten
      eine Erlaubnis nach § 1, wenn sie eine mindestens 2.000 Stunden umfassende Tätigkeit im
      Rettungsdienst abgeleistet haben und die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
      Bei der Berechnung der Stundenzahl sind alle Zeiten zu beruecksichtigen, in denen der
      Antragsteller bei einer mit der Durchfuehrung des Rettungsdienstes beauftragten Organisation oder
      in Einrichtungen des Rettungsdienstes bei der Feuerwehr im praktischen Einsatz tätig war.

      (2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Antragsteller, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
      landesrechtlichen Vorschriften den Absolventen einer Ausbildung nach dem
      520-Stunden-Programm gleichgestellt sind.

 

 
                  VI. Abschnitt SCHLUSSVORSCHRIFTEN

                                     § 14
 Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
 Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
                          des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

                                     § 15
          Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 10 am 1.September 1989 in Kraft.
                    § 10 tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

 
     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkuendet.
                               Bonn, den 10.Juli 1989
                                   Keine Gewähr

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