Gesetz über
den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten
( Rettungsassistentengesetz - RettAssG ) vom 10. Juli 1989
Der
Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgendes Gesetz beschlossen:
I. Abschnitt ERLAUBNIS
§ 1
Wer die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent"
führen will, bedarf
der Erlaubnis.
§ 2
(1)
Die Erlaubnis nach
§ 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1.a)
an dem Lehrgang nach § 4 oder an dem Ergänzungslehrgang nach
§ 8 Abs. 3 teilgenommen
und die staatliche Prüfung bestanden hat sowie
1.b)
die praktische Tätigkeit nach § 7 erfolgreich abgeleistet hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit
zur
Ausübung des Berufs ergibt und
3.
nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner
geistigen oder
körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung
des Berufes unfähig oder
ungeeignet ist.
(2)
Eine ausserhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
erfüllt die Voraussetzung
nach Abs.1 Nr.1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
anerkannt wird
II. Abschnitt AUSBILDUNG
§ 3
Die Ausbildung soll entsprechend
der Aufgabenstellung des Berufs als Helfer des Arztes insbesondere
dazu befähigen,
am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende
Massnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen,
die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen,
die lebenswichtigen Körperfunktionen
während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und
aufrechtzürhalten sowie kranke,
verletzte und sonstige hilfsbeduerftige Personen, auch soweit sie nicht
Notfallpatienten sind, unter sachlicher Betreuung zu befördern (Ausbildungsziel).
§ 4
Der Lehrgang besteht aus mindestens
1200 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung und
dauert, sofern er in Vollzeitform
durchgefuehrt wird, zwölf Monate. Er wird von staatlich anerkannten
Schulen fuer
Rettungsassistenten durchgefuehrt und schliesst mit der staatlichen Pruefung
ab.
§ 5
Voraussetzung fuer den Zugang zum Lehrgang nach § 4 ist
1.die Vollendung des 18. Lebensjahres
und die gesundheitliche Eignung zur Ausuebung des Berufs
und
2.der Hauptschulabschluss oder
eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene
Berufsausbildung.
§ 6
Auf die Dauer des Lehrgangs nach § 4 werden angerechnet
1.Ferien,
2.Unterbrechungen durch Schwangerschaft,
Krankheit oder anderen, von der Schuelerin oder dem
Schueler
nicht zu vertretenden Gruenden bis zur Gesamtdauer von 120 Stunden oder,
sofern der
Lehrgang
in Vollzeitform durchgefuehrt wird, von vier Wochen, bei einem verkuerzten
Lehrgang
nach §
8 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 oder Abs.4 bis zu höchstens 60 Stunden
oder, sofern der
Lehrgang
in Vollzeitform durchgefuehrt wird, von zwei Wochen.
Auf Antrag können
auch darueber hinausgehende Fehlzeiten beruecksichtigt werden, soweit eine
besondere Härte
vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet
wird.
§ 7
(1) Die praktische
Tätigkeit umfasst mindestens 1600 Stunden und dauert, sofern sie in
Vollezitform
abgeleistet wird, zwölf Monate. Sie ist nach bestandener staatlicher
Pruefung in einer
von der zuständigen
Behörde zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung
des
Rettungsdienstes
abzuleisten.
(2) Die Ermächtigung
zur Annahme von Praktikanten nach Absatz 1 setzt voraus, dass die
Einrichtung
aufgrund ihres Einsatzbereichs, ihrer personellen Besetzung und ihrer der
medizinischen
Entwicklung entsprechenden technischen Ausstattung geeignet ist, eine dem
Ausbildungsziel
(§ 3) und der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung (§ 10) gemässe
praktische
Tätigkeit
unter Aufsicht einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten
zu ermöglichen.
Rettungswachen
sind nur dann geeignet im Sinne des Satzes 1, wenn in ihrem Einsatzbereich
ein
Notarztdienst
eingerichtet ist oder sie sonst mit einem Notarztdienst verbunden sind.
(3) Wird
die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 ausser durch Urlaub um mehr
als 160 Stunden
oder, sofern
sie in Vollzeit abgeleistet wird, von mehr als vier Wochen unterbrochen,
ist die ueber
diese Frist
hinausgehende Zeit nachzuholen. Dies gilt entsprechend, wenn eine nach
§ 8 Abs. 1
Satz 2 oder
Abs. 5 verkuerzte praktische Tätigkeit um mehr als 80 Stunden oder
mehr als zwei
Wochen unterbrochen
wird. § 6 letzter Satz gilt entsprechend.
§ 8
(1) Die zuständige
Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer
Gleichwertigkeit
auf die Dauer des Lehrgangs nach § 4 anrechnen, wenn die Durchfuehrung
des
Lehrgangs
und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
Eine
ausserhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeleistete praktische Tätigkeit
kann im
Umfang ihrer
Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die praktische Tätigkeit
nach § 7
angerechnet
werden.
(2) Die zuständige
Behörde hat auf Antrag eine nach den vom Bund/Länderausschuss
"Rettungswesen"
am 20.September 1977 beschlossenen "Grundsätzen zur Ausbildung des
Personals
im Rettungsdienst" (520-Stunden- Programm) erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
als Rettungssanitäter
in vollem Umfang auf den Lehrgang nach 4 anzurechnen. Eine nach
Abschluss
der in Satz 1 genannten Ausbildung abgeleistete Tätigkeit im Rettungsdienst
ist im
Umfang ihrer
Gleichwertigkeit auf die praktische Tätigkeit nach § 7 abzurechnen.
(3) Krankenschwestern,
Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger
mit einer
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom
4.Juni 1985
(BGBl.I S.893)
sind auch ohne Teilnahme an einem Lehrgang nach § 4 zur staatlichen
Pruefung
zuzulassen,
wenn sie an einem Ergänzungslehrgang von mindestens 300 Stunden teil
genommen
haben.
(4) Fuer Soldaten
der Bundeswehr, Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes oder der
Polizei eines
Landes, die
1.die Sanitätspruefung und den fachlichen Teil der Unteroffizierlpruefung
fuer Unteroffiziere
im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
2.die Fachpruefung fuer die verwendung als Sanitätsbeamter im Bundesgrenzschutz
oder 3.
eine vergleichbare Fachpruefung fuer die Verwendung im Sanitätsdienst
der Polizei eines
Landes bestanden haben, wird der Lehrgang nach § 4 auf Antrag um 600
Stunden, sofern
er in Vollzeitform durchgefuehrt wird, um sechs Monate verkuerzt.
(5) Bei Personen
nach Absatz 3 und 4 können Zeiten einer Tätigkeit in der Intensivpflege,
in der
Anästhesie
oder im Operationsdienst bis zu drei Monaten auf die praktische Tätigkeit
nach § 7
Abs. 1 angerechnet
werden.
§ 9
Die zuständige
Behörde hat auf Antrag eine Ausbildung in den in § 3 genannten
Aufgaben und
Tätigkeiten, die bei der
Feuerwehr erworben worden ist, im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf den
Lehrgang nach § 4 und
auf die praktische Tätigkeit nach 7 Abs. 1 entsprechend anzurechnen.
Die
staatliche Pruefung ist auch
in diesen Fällen Voraussetzung fuer die Erteilung der Erlaubnis nach
1.
§ 10
Der Bundesminister fuer Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit
dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
in einer Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Rettungsassistentinnen
und
Rettungsassistenten die
Mindestanforderungen an den Lehrgang nach § 4, das Nähere ueber
die
staatliche Pruefung, ueber
die praktische Tätigkeit nach § 7 und deren erfolgreichen Abschluss,
die
Voraussetzungen fuer die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit nach §
8 Abs. 2 Satz 2, den
Ergänzungslehrgang nach §
8 Abs. 3 sowie ueber die Urkunde fuer die Erlaubnis nach § 1 zu regeln.
III. Abschnitt ZUSTÄNDIGKEITEN
§ 11
(1) Die Entscheidung
nach § 2 Abs. 1, 8 Abs. 3 und § 9 trifft die zuständige
Behörde des
Landes, in
dem der Antragsteller die Pruefung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
a abgelegt hat
oder ablegen
will.
(2) Die Entscheidung
ueber die Anrechnung einer Ausbildung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2
Satz 1 und
ueber die Verkuerzung des Lehrgangs nach § 8 Abs. 4 trifft die zuständige
Behörde
des Landes
in dem der Antragsteller an einem Lehrgang nach § 4 teilnehmen will
oder teilnimmt.
(3) Die Entscheidung
ueber die Anrechnung einer praktischen Tätigkeit nach § 8 Abs.
1 Satz 2,
Abs. 2 Satz
2 und Abs. 5 trifft die zuständige Behörde eines Landes, in dem
der Antragsteller die
Pruefung
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bestanden hat.
IV. Abschnitt BUSSGELDVORSCHRIFT
§ 12
Ordnungswidrig
handelt, wer ohne Erlaubnis nach 1 die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin"
oder "Rettungsassistent" fuehrt.
Die Ordungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend
Deutsche Mark geahndet werden.
V. Abschnitt ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
§ 13
(1) Antragsteller,
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung als Rettungssanitäter
nach
dem 520-Stunden-Programm
erfolgreich abgeschlossen oder mit einer solchen Ausbildung
begonnen
und diese nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich abgeschlossen haben,
erhalten
eine Erlaubnis
nach § 1, wenn sie eine mindestens 2.000 Stunden umfassende Tätigkeit
im
Rettungsdienst
abgeleistet haben und die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
3 vorliegen.
Bei der Berechnung
der Stundenzahl sind alle Zeiten zu beruecksichtigen, in denen der
Antragsteller
bei einer mit der Durchfuehrung des Rettungsdienstes beauftragten Organisation
oder
in Einrichtungen
des Rettungsdienstes bei der Feuerwehr im praktischen Einsatz tätig
war.
(2) Absatz
1 gilt entsprechend fuer Antragsteller, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach
landesrechtlichen
Vorschriften den Absolventen einer Ausbildung nach dem
520-Stunden-Programm
gleichgestellt sind.
VI. Abschnitt SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 14
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des
§ 13 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Ueberleitungsgesetzes.
§ 15
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 10 am 1.September 1989 in Kraft.
§ 10 tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Das vorstehende
Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkuendet.
Bonn, den 10.Juli 1989
Keine Gewähr
Seitenanfang